Werte Mitglieder,
hier zwei Auszüge vom sächsischen Umweltministerium zum Angeln unter dem neuen Infektionsschutzgesetz der Bundesregierung
hier der Wortlaut der aktuellen Regelung zum Angeln in Sachsen, welcher am heutigen Tage mit der Obersten Fischereibehörde im SMEKUL abgestimmt wurde:
Es müssen die Regelungen des allgemeinen Kontaktverbotes eingehalten werden, insbesondere der Mindestabstand zu anderen Personen sowie die weiteren Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung.
Das Angeln darf nur von Anfang bis Ende allein oder in Begleitung von Lebenspartner/Angehörigen des eigenen Hausstandes und/oder eines Angehörigen eines weiteren Hausstandes erfolgen.
Die zum Angeln notwendigen Berechtigungen (Fischereischein und Erlaubnisschein) müssen mitgeführt werden.
Seit dem 24. April 2021 besteht nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz ab einer wöchentlichen Inzidenz von 100 Covid19-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Da jedoch der Aufenthalt im Freien zwischen 22 Uhr und 0 Uhr zur allein ausgeübten körperlichen Bewegung zulässig ist, gilt lediglich zwischen 0 Uhr und 5 Uhr ein Nachtangelverbot.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Angelgewässer mit Kraftfahrzeugen oder Öffentlichen Verkehrsmitteln keine körperliche Bewegung im Freien darstellt und daher in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht erlaubt ist.
Nachtrag und Erläuterung zum Nachtangelverbot:
hier der Wortlaut der heutigen Abstimmung zwischen Oberster Fischereibehörde im SMEKUL und dem Landesverband Sächsischer Angler e.V. zum derzeitigen Nachtangelverbot:
"Die Zulässigkeit des individuellen Nachtangelns trotz Ausgangssperre analog der Jagdausübung haben wir geprüft. Da die Jagd nach § 28b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Infektionsschutzgesetz wegen der Seuchengefahr der Afrikanischen Schweinepest sowie der Wildschadensverhütung und nur unter diesen Gesichtspunkten eine Ausnahme vom nächtlichen Ausgehverbot bilden kann, ist eine Gleichsetzung mit dem Nachtangeln nicht gegeben.
Seit dem 24. April 2021 besteht nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz ab einer wöchentlichen Inzidenz von 100 Covid19-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern eine nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Da jedoch der Aufenthalt im Freien zwischen 22 Uhr und 0 Uhr zur allein ausgeübten körperlichen Bewegung zulässig ist, gilt lediglich zwischen 0 Uhr und 5 Uhr ein Nachtangelverbot.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Hin- und Rückfahrt zum bzw. vom Angelgewässer mit Kraftfahrzeugen oder Öffentlichen Verkehrsmitteln keine körperliche Bewegung im Freien darstellt und daher in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht erlaubt ist."
Viele Grüße und bleibt gesund.
Der Vorstand